Gebührenordnung der Parochie Hochkirch
vom 15. Juni 1905




A  - Abgaben an die Kirchgemeindekasse

  • 1. Taufen

    1 Für eine Kirchentaufe ohne Rede
    2 Für eine Haustaufe ohne Rede
    3 Für eine Rede bei der Taufe
  • 2. Trauungen

    4 Für eine einfache Trauung
    5 Für eine Trauung dritter Klasse
    6 Für eine Trauung zweiter Klasse
    7 Für eine Trauung erster Klasse
    Anm.: Weitere Abgaben siehe unter B 2 und unter D
  • 3. Beerdigungen

    8 für ein stilles Begräbnis
    9 für ein Armen-Begräbnis
    10 
    für ein Begräbnis mit Kollekte u. Segen, Gesang u. Lauten
    11 
    für ein Begräbnis mit Kollekte u. Segen, Altarrede, Gesang, Orgelspiel u. Lauten 
    12 für ein Begräbnis mit Kollekte u. Segen, Predigt, Gesang, Orgelspiel und Lauten 
    13 für ein Begräbnis mit Kollekte u. Segen, Standrede, Gesang, Orgelspiel und Lauten
    14 
    für ein Begräbnis mit Kollekte u. Segen, Predigt und Abdankung, Gesang, Orgelspiel und Lauten 
    15 für ein Begräbnis mit Abholung, Abdankung am Hause, Kollekte und Segen, Predigt, Gesang, Orgelspiel u. Lauten (mit ganzer Schule) 
    16 für ein herrschaftliches Begräbnis wie oben mit ganzer Schule 
  • außerdem für das Lauten bei einer Beerdigung

    17
    ad 8. und 9. nichts
    18 ad 10.
    19 ad 11.
    20 ad 12.
    21 ad 13.
    22 ad 14.
    23 ad 15.
    24 ad 16.

    25 Für das Singen des Gedächtnisliedes am Sonntag in der Kirche.


    26 
    Für dasselbe und Lauten dazu
    27 Für dass. mit Lauten und Sterbekollekte
    28 Für das Gedenken (memoria defundi) auf ein Vierteljahr
    29 Beschließen dieses Gedenkens mit Liedsingen und Lauten
    Anm.: Andere Gebühren siehe unter B 3 Nr. 56-61 und C Nr. 74-87, sowie D Nr. 88-104
  • 4. Beichte und Kommunion

    30
    Beichtgeld für eine Krankenkommunion:
    31 in Hochkirch
    32 in den anderen Orten
    33 Armen darf der Pfarrer die Gebühr erlassen
    34 Für Konfirmandenunterricht jedes Kind beliebig
    35 Für Privat-Kommunion wegen der zu haltenden besond. Rede
  • 5. Insgemein

    36
    Für die Eintragung ins Kirchenbuch
    37 Für d. Lebenslauf und kirchliche Danksagung
    38 Für ein Kirchenbuchzeugnis
    39 Für jed. Fall mehr in dems. Zeugnis
    40 Für's Aufschlagen im Kirchenbuch
    41 Opfer- und Häuslergeld
  • Mark und Pfennig

         -
    35,00
    (20 M. - Pfarrer / 15 M. - Kirchschullehrer)
      5,00
  • Mark und Pfennig

         -
      3,00
      5,00
    15,00

  • Mark und Pfennig

         -
         -
      3,00

    10,00

    12,00

    18,00

    17,00

    52,00


    79,00

  • Mark und Pfennig

         -
      0,50
      1,00
      1,00
      1,50
      1,50
      5,00
    15,00

      2,00
    Der Kalkant [= Balgtreter an der Orgel] bekommt außerdem noch 13 Pf. siehe D Nr. 95.
    Hierzu noch 50 Pf. in die Kirchenkasse siehe B 3

      3,00 "-"
      4,40 "-"
      0,75
      4,50 (wie oben)



  • Mark und Pfennig


      0,75
      1,50


    35,00 (25 M Pfarrer - 10 M Kirchschullehrer)

  • Mark und Pfennig



      1,00
      0,25
      0,25
         -

B - Abgaben an das Kirchen-Aerar

  • 1. Bei Taufen: vakat
  • 2. Bei Trauungen:

    42 Brautpaare, welche vermittelst Überweisung hier sich trauen lassen wollen, haben über die Gebühren sub. A. 2 für Benutzung der Kirche, Orgel usw. noch eine besondere Gebühr von ...
    an das Aerar und auch in dem Fall zu entrichten, wenn sie nur eine einfache Trauung verlangen.

    43 Für das Geläute 
    44 Für jede angezündete Altarkerze
    45 Für das Anzünden der Kerzen
    46 Für die Beleuchtung durch den ersten Kronleuchter
    47 ... durch den zweiten Kronleuchter
    48 ... durch den dritten Kronleuchter
    49 Hierüber für das Anzünden ders.
    50 Für das Auflegen der weißen Altarkleidung
    51 Für das Auflegen der roten Altarkleidung
    52 Für den großen Altarteppich inkl. Auflegen desselben
    53 Für die Kniekissen inkl. Auflegen
    54 Für jeden Stuhl
    55 Dem Kirchschullehrer ist eine Vergütung von 25 Pf. für jeden Stuhl zu leisten
  • 3. Bei Beerdigungen:

    56
     Für jede Altarkerze
    57 Für das Anzünden der Altarkerzen
    58 Für die schwarze Altarkleidung einschließlich des Auflegens
    59 Für die Benutzung des Bahrentuches
    60 Für die Orgel beim Singen der Sterbekollekte
    61 Für die Orgel beim Beschließen des Gedenkens
  • 4. Kirchenstände

    62 
    Gebühren für Erwerbung von Kirchenstände sind nach der der Ständeordnung beigefügten Taxe je nach den verschiedenen Klassen der Kirchenstände an das Kirchen-Aerar zu entrichten.
    63 Für jede Erneuerung eines Standes - 90
    64 Die Gebühr für den Tausch eines Standes gegen einen anderen. Hierzu ist bei jedem Fall Genehmigung vom Kirchenvorstand einzuholen.3 -
    65 Die Ständepacht auf ein Jahr für einen Gottesdienst beträgt pro Jahr... - 50
    66 bis ... 1 -
  • 5. Außerordentliche Gebühren

    Bei einer Beerdigung von nicht zur Parochie gehörigen Verstorbenen sind die sub. A 3, B 3, C, D u. E geltenden Gebühren noch für Benutzung der Glocken, Orgel usw. an das Kirchen-Aerar zu entrichten:
    67. bei einer herrschaftlichen Beerdigung 10 -
    68. bei einer Beerdigung mit ganzer Schule 5 -
    69. bei einer Beerdigung mit Standrede 3 -
    70. bei einer Beerdigung mit Predigt und Abdankung 3 -
    71. bei einer Beerdigung mit Predigt 2 -
    72. bei einer Beerdigung mit Altarrede 1 50
    73. bei einer Beerdigung mit Kollekte und Segen 1 -  
  •      -
  • Mark und Pfennig




      3,00



      6,00
      0,50
      0,50
      4,00

      3,00
      2,00
      2,00
      3,00
      2,00
      1,00
      0,50
      0,25


  • Mark und Pfennig

      0,50
      0,50

      2,00
      0,25
      0,50
      0,50
  • Mark und Pfennig





      0,90


      3,00

      0,50
      1,00

  • Mark und Pfennig





    10,00
      5,00
      3,00
      3,00
      2,00
      1,50
      1,00

C - Abgaben an die Kirchhofskasse

  • 1. Für Erbbegräbnisse

    74 a. für Erbbegräbnisse auf dem neuen Friedhof für 0,57 laufende Meter an der Mauer entlang gemessen
    75 b. für Besitzveränderung oder Erneuerung von Erbbegräbnissen:
    76 1. in Beerbungsfällen auf leibliche oder Pflegekinder, auf Eltern oder voll- und halbgebürtige Geschwister von je 3 Ml. der ursprünglichen Erwerbungssumme
    77 2. bei Verschenkung oder Vererbung an Nichtverwandte, in der Parochie Hochkirch befindliche Personen von je 3 Mk. der ersten Kaufsumme
    78 3. bei Verkauf an Jemand, der nicht zur Familie gehört, aber in der Parochie Hochkirch wohnt, von je 3 Mk. der neuen Kaufsumme
      c. für Erbbegräbnisse auf dem alten, wieder in Gebrauch genommenen Friedhof
    79 1. auf Abteilung I für den qm
    80 2. auf Abteilung II für den qm
    81 d. für Besitzveränderungen gelten hier dieselben Bestimmungen wie auf dem neuen Friedhof, siehe unter b.
    82 Beschreibungs-Gebühr in allen Fällen
    83 e. für eine Grabstelle in der Reihe an eine in der Parochie verstorbene Person an einer außerhalb der Parochie verstorbene Person
    84 f. für eine Erneuerung eines Kindergrabes
    85 g. für Erneuerung des Grabes eines Erwachsenen
    86 h. für's Setzen eines Kinderleichensteines
    87 i. für's Setzen eines Leichensteines für erwachsene Personen

    Der Totengräber ist verpflichtet, die Errichtung eines Denkmals so lange nicht zu gestatten, als bis der schriftliche Nachweis über die Entrichtung der ordnungsmäßigen Gebühr für Zulassung der Aufstellung beigebracht ist.
    Die Inschriften auf den Grabdenkmälern sind vor deren Anbringung dem Pfarrer vorzulegen.
    Eigenmächtige Wegnahme der Denkmäler ist streng verboten. Die sich legitimierenden Angehörigen haben sich hierbei mit dem Kirchenvorstand ins Benehmen zu setzen.
  • Mark und Pfennig

      
      7,50




      0,05


      0,10


      0,10


    12,50
    10,00


      0,50


         -
      4,00
      8,00
      4,00

      8,00

D - Abgaben an den Totengräber, den Kalkanten und die Chorknaben


  • 88 
    Der Totengräber erhält für Bereitung eines Grabes für einen Erwachsenen
    89 für ein Kind von 5-14 Jahren
    90 für ein jüngeres Kind
      Für Besetzung des Grabes mit Rasen:
    91 Für einen Erwachsenen
    92 Für ein Kind von 5-14 Jahren
    93 Für ein jüngeres Kind
    94 Für die von ihm zu beschaffenden Rasen hat der Totengräber nichts zu beanspruchen.
    95 Der Kalkant erhält außer seinem fixierten Gehalt nur eine Extra-Gebühr von bei jedesmaligem Gedächtnislied.
    96 Die Chorknaben haben zu erhalten bei einer Trauung jeder wenigstens
    97 bei einem Kollektenbegräbnis jeder
    98 bei einem Begräbnis mit Altarrede
    99 bei einem Begräbnis mit Predigt
    100 bei einem Begräbnis mit Predigt und Abdankung
    101 bei einem Begräbnis mit Standrede
    102 bei einem Begräbnis mit ganzer Schule jeder mindestens
    103 bei einer herrschaftlichen Beerdigung jeder mindestens
    104 Der Kreuzträger erhält bei den letzten beiden Beerdigungen das Doppelte.
  • Mark und Pfennig

      3,00
      2,00
      1,20

      1,80
      1,20
      0,80

         -

      0,13

      0,20
      0,10
    (7 Knaben)
      0,15 (16 Knaben)
      0,15 (desgl.)
      0,20 (desgl.)
      0,20 (desgl.)

      0,30 (45 Knaben)
      0,50 (45 Knaben)

E - Außerordentliche Abgaben

  • Wird der Kirchschullehrer mit den Chorknaben bei Beerdigungen in den auswärtigen Ortschaften der Parochie nicht mit ganzer Schule zum Singen am Hause gewünscht, so darf er dem Verlangen entsprechen.

    105 Es sind ihm dafür zu zahlen
    bei einer Entfernung über 3 km von Hochkirch 4 -
    106 unter 3 km von Hochkirch 3 -
    107 den Chorknaben jedem - 50
    108 Gebühren für Amtshandlungen, besonders für Trauungen und Begräbnisse, welche für Personen von auswärts, die nicht zur Parochie Hochkirch gehören, zu zahlen sind, haben, soweit das Kirchen-Aerar nicht Anspruch darauf hat, der Pfarrer und Kirchschullehrer zu erhalten, weil derartige Fälle in der Fixation des Geistlichen und Kirchschullehrers nicht mit inbegriffen sind.
  • Hochkirch, den 15. Juni 1905
    Der Kirchenvorstand gez. Kubitz, Pfarrer, R.E. Hähnel, Schriftführer, J.A. Sobe, Joh. Reinig
  • Bautzen, den 5. Juli 1905
    Die königliche Kreishauptmannschaft als Konsistorialbehörde gez. v. Schlieben
  • Mark und Pfennig





      4,00
      3,00
      0,50
Pfarramt in Baruth

Ev.-Luth.
Kirchspiel am Löbauer Wasser /
Ew.-luth. wulkowosada při Lubaće

Dubrauker Str. 3
OT Baruth / Bart
02694 Malschwitz / Malešecy
Tel.: +49 (0) 35932 31119

Öffnungszeit in Baruth:
Mittwoch / srjeda
        10-11 Uhr / hodź.
Donnerstag / stwórtk
        17-18 Uhr / hodź.

Büro in Hochkirch
  • Ev.-Luth. Kirchgemeinde Hochkirch
  • Ew.-luth. wosada Bukecy


  • Kirchweg / Cyrkwinski puć 4
  • 02627 Hochkirch / Bukecy

  • Tel.: +49 (0) 35939 81229
Öffnungszeiten Hochkirch
  • Dienstag / wutora
  •     15-18 Uhr / hodź.

  • Freitag / pjatk
  •     09-12 Uhr / hodź.