Gebührenordnung der Parochie Hochkirch vom 15. Juni 1905
A - Abgaben an die Kirchgemeindekasse
1. Taufen 1 Für eine Kirchentaufe ohne Rede 2 Für eine Haustaufe ohne Rede 3 Für eine Rede bei der Taufe
2. Trauungen
4 Für eine einfache Trauung 5 Für eine Trauung dritter Klasse 6 Für eine Trauung zweiter Klasse 7 Für eine Trauung erster Klasse Anm.: Weitere Abgaben siehe unter B 2 und unter D
3. Beerdigungen
8 für ein stilles Begräbnis 9für ein Armen-Begräbnis 10für ein Begräbnis mit Kollekte u. Segen, Gesang u. Lauten 11für ein Begräbnis mit Kollekte u. Segen, Altarrede, Gesang, Orgelspiel u. Lauten 12für ein Begräbnis mit Kollekte u. Segen, Predigt, Gesang, Orgelspiel und Lauten 13für ein Begräbnis mit Kollekte u. Segen, Standrede, Gesang, Orgelspiel und Lauten 14für ein Begräbnis mit Kollekte u. Segen, Predigt und Abdankung, Gesang, Orgelspiel und Lauten 15für ein Begräbnis mit Abholung, Abdankung am Hause, Kollekte und Segen, Predigt, Gesang, Orgelspiel u. Lauten (mit ganzer Schule) 16für ein herrschaftliches Begräbnis wie oben mit ganzer Schule
außerdem für das Lauten bei einer Beerdigung 17 ad 8. und 9. nichts 18 ad 10. 19 ad 11. 20 ad 12. 21 ad 13. 22 ad 14. 23 ad 15. 24 ad 16.
25 Für das Singen des Gedächtnisliedes am Sonntag in der Kirche.
26 Für dasselbe und Lauten dazu 27 Für dass. mit Lauten und Sterbekollekte 28 Für das Gedenken (memoria defundi) auf ein Vierteljahr 29 Beschließen dieses Gedenkens mit Liedsingen und Lauten Anm.: Andere Gebühren siehe unter B 3 Nr. 56-61 und C Nr. 74-87, sowie D Nr. 88-104
4. Beichte und Kommunion 30 Beichtgeld für eine Krankenkommunion: 31 in Hochkirch 32 in den anderen Orten 33 Armen darf der Pfarrer die Gebühr erlassen 34 Für Konfirmandenunterricht jedes Kind beliebig 35 Für Privat-Kommunion wegen der zu haltenden besond. Rede
5. Insgemein
36 Für die Eintragung ins Kirchenbuch 37 Für d. Lebenslauf und kirchliche Danksagung 38 Für ein Kirchenbuchzeugnis 39 Für jed. Fall mehr in dems. Zeugnis 40 Für's Aufschlagen im Kirchenbuch 41 Opfer- und Häuslergeld
Mark und Pfennig
- 35,00 (20 M. - Pfarrer / 15 M. - Kirchschullehrer) 5,00
Mark und Pfennig
- 3,00 5,00 15,00
Mark und Pfennig
- - 3,00
10,00
12,00
18,00
17,00
52,00
79,00
Mark und Pfennig
- 0,50 1,00 1,00 1,50 1,50 5,00 15,00
2,00 Der Kalkant [= Balgtreter an der Orgel] bekommt außerdem noch 13 Pf. siehe D Nr. 95. Hierzu noch 50 Pf. in die Kirchenkasse siehe B 3
3,00 "-" 4,40 "-" 0,75 4,50 (wie oben)
Mark und Pfennig
0,75 1,50
35,00 (25 M Pfarrer - 10 M Kirchschullehrer)
Mark und Pfennig
1,00 0,25 0,25 -
B - Abgaben an das Kirchen-Aerar
1. Bei Taufen: vakat
2. Bei Trauungen:
42 Brautpaare, welche vermittelst Überweisung hier sich trauen lassen wollen, haben über die Gebühren sub. A. 2 für Benutzung der Kirche, Orgel usw. noch eine besondere Gebühr von ... an das Aerar und auch in dem Fall zu entrichten, wenn sie nur eine einfache Trauung verlangen.
43 Für das Geläute 44 Für jede angezündete Altarkerze 45 Für das Anzünden der Kerzen 46 Für die Beleuchtung durch den ersten Kronleuchter 47 ... durch den zweiten Kronleuchter 48 ... durch den dritten Kronleuchter 49 Hierüber für das Anzünden ders. 50 Für das Auflegen der weißen Altarkleidung 51 Für das Auflegen der roten Altarkleidung 52 Für den großen Altarteppich inkl. Auflegen desselben 53 Für die Kniekissen inkl. Auflegen 54 Für jeden Stuhl 55 Dem Kirchschullehrer ist eine Vergütung von 25 Pf. für jeden Stuhl zu leisten
3. Bei Beerdigungen:
56 Für jede Altarkerze 57 Für das Anzünden der Altarkerzen 58 Für die schwarze Altarkleidung einschließlich des Auflegens 59 Für die Benutzung des Bahrentuches 60 Für die Orgel beim Singen der Sterbekollekte 61 Für die Orgel beim Beschließen des Gedenkens
4. Kirchenstände
62 Gebühren für Erwerbung von Kirchenstände sind nach der der Ständeordnung beigefügten Taxe je nach den verschiedenen Klassen der Kirchenstände an das Kirchen-Aerar zu entrichten. 63 Für jede Erneuerung eines Standes - 90 64 Die Gebühr für den Tausch eines Standes gegen einen anderen. Hierzu ist bei jedem Fall Genehmigung vom Kirchenvorstand einzuholen.3 - 65 Die Ständepacht auf ein Jahr für einen Gottesdienst beträgt pro Jahr... - 50 66 bis ... 1 -
5. Außerordentliche Gebühren
Bei einer Beerdigung von nicht zur Parochie gehörigen Verstorbenen sind die sub. A 3, B 3, C, D u. E geltenden Gebühren noch für Benutzung der Glocken, Orgel usw. an das Kirchen-Aerar zu entrichten: 67. bei einer herrschaftlichen Beerdigung 10 - 68. bei einer Beerdigung mit ganzer Schule 5 - 69. bei einer Beerdigung mit Standrede 3 - 70. bei einer Beerdigung mit Predigt und Abdankung 3 - 71. bei einer Beerdigung mit Predigt 2 - 72. bei einer Beerdigung mit Altarrede 1 50 73. bei einer Beerdigung mit Kollekte und Segen 1 -
74 a. für Erbbegräbnisse auf dem neuen Friedhof für 0,57 laufende Meter an der Mauer entlang gemessen 75 b. für Besitzveränderung oder Erneuerung von Erbbegräbnissen: 76 1. in Beerbungsfällen auf leibliche oder Pflegekinder, auf Eltern oder voll- und halbgebürtige Geschwister von je 3 Ml. der ursprünglichen Erwerbungssumme 77 2. bei Verschenkung oder Vererbung an Nichtverwandte, in der Parochie Hochkirch befindliche Personen von je 3 Mk. der ersten Kaufsumme 78 3. bei Verkauf an Jemand, der nicht zur Familie gehört, aber in der Parochie Hochkirch wohnt, von je 3 Mk. der neuen Kaufsumme c. für Erbbegräbnisse auf dem alten, wieder in Gebrauch genommenen Friedhof 79 1. auf Abteilung I für den qm 80 2. auf Abteilung II für den qm 81 d. für Besitzveränderungen gelten hier dieselben Bestimmungen wie auf dem neuen Friedhof, siehe unter b. 82 Beschreibungs-Gebühr in allen Fällen 83 e. für eine Grabstelle in der Reihe an eine in der Parochie verstorbene Person an einer außerhalb der Parochie verstorbene Person 84 f. für eine Erneuerung eines Kindergrabes 85 g. für Erneuerung des Grabes eines Erwachsenen 86 h. für's Setzen eines Kinderleichensteines 87 i. für's Setzen eines Leichensteines für erwachsene Personen
Der Totengräber ist verpflichtet, die Errichtung eines Denkmals so lange nicht zu gestatten, als bis der schriftliche Nachweis über die Entrichtung der ordnungsmäßigen Gebühr für Zulassung der Aufstellung beigebracht ist. Die Inschriften auf den Grabdenkmälern sind vor deren Anbringung dem Pfarrer vorzulegen. Eigenmächtige Wegnahme der Denkmäler ist streng verboten. Die sich legitimierenden Angehörigen haben sich hierbei mit dem Kirchenvorstand ins Benehmen zu setzen.
Mark und Pfennig
7,50
0,05
0,10
0,10
12,50 10,00
0,50
- 4,00 8,00 4,00
8,00
D - Abgaben an den Totengräber, den Kalkanten und die Chorknaben
88 Der Totengräber erhält für Bereitung eines Grabes für einen Erwachsenen 89 für ein Kind von 5-14 Jahren 90 für ein jüngeres Kind Für Besetzung des Grabes mit Rasen: 91 Für einen Erwachsenen 92 Für ein Kind von 5-14 Jahren 93 Für ein jüngeres Kind 94 Für die von ihm zu beschaffenden Rasen hat der Totengräber nichts zu beanspruchen. 95 Der Kalkant erhält außer seinem fixierten Gehalt nur eine Extra-Gebühr von bei jedesmaligem Gedächtnislied. 96 Die Chorknaben haben zu erhalten bei einer Trauung jeder wenigstens 97 bei einem Kollektenbegräbnis jeder 98 bei einem Begräbnis mit Altarrede 99 bei einem Begräbnis mit Predigt 100 bei einem Begräbnis mit Predigt und Abdankung 101 bei einem Begräbnis mit Standrede 102 bei einem Begräbnis mit ganzer Schule jeder mindestens 103 bei einer herrschaftlichen Beerdigung jeder mindestens 104 Der Kreuzträger erhält bei den letzten beiden Beerdigungen das Doppelte.
Wird der Kirchschullehrer mit den Chorknaben bei Beerdigungen in den auswärtigen Ortschaften der Parochie nicht mit ganzer Schule zum Singen am Hause gewünscht, so darf er dem Verlangen entsprechen.
105 Es sind ihm dafür zu zahlen bei einer Entfernung über 3 km von Hochkirch 4 - 106 unter 3 km von Hochkirch 3 - 107 den Chorknaben jedem - 50 108 Gebühren für Amtshandlungen, besonders für Trauungen und Begräbnisse, welche für Personen von auswärts, die nicht zur Parochie Hochkirch gehören, zu zahlen sind, haben, soweit das Kirchen-Aerar nicht Anspruch darauf hat, der Pfarrer und Kirchschullehrer zu erhalten, weil derartige Fälle in der Fixation des Geistlichen und Kirchschullehrers nicht mit inbegriffen sind.
Hochkirch, den 15. Juni 1905
Der Kirchenvorstand gez. Kubitz, Pfarrer, R.E. Hähnel, Schriftführer, J.A. Sobe, Joh. Reinig
Bautzen, den 5. Juli 1905 Die königliche Kreishauptmannschaft als Konsistorialbehörde gez. v. Schlieben
Mark und Pfennig
4,00 3,00 0,50
Pfarramt in Baruth
Ev.-Luth. Kirchspiel am Löbauer Wasser / Ew.-luth. wulkowosada při Lubaće
Dubrauker Str. 3 OT Baruth / Bart 02694 Malschwitz / Malešecy Tel.: +49 (0) 35932 31119