Meschwitz - Mješicy



Meschwitz liegt zwischen Ackerhügeln und dem Czorneboh in der kleinen Mulde, die sich am Zusammenfluß dreier Bäche gebildet hat, und ist offenbar aus einem alten sorbischen Weiler hervorgewachsen. 1412 wurde es noch als Rittergut ausgegeben (Nicolaus de Meschicz), und zwar im Besitz der Herren von Maxen. 1505 verkaufte Georg von Schönberg Meschwitz und Waditz für 2500 rheinische Gulden an die Stadt Budissin. Von da an blieb es bis zur Ablösung 1856 Ratsdorf. Die Bauern hatten der Stadt an acht Tagen jährlich Spanndienste zu leisten, jedenfalls für die Holzabfuhr aus den Bergwäldern. Die übrigen Bewohner waren zu vier Tagen Handdienst jährlich verpflichtet. Es gab in der Bachaue fünf Teiche, in denen besonders Karpfen gezüchtet wurden.
In der Zeit des Dreißigjährigen Krieges hatte vorübergehend der um Bautzen sehr verdiente sehr verdiente Arzt Dr. Gregorius Mättig (1585-1650) Meschwitz gekauft. Aus seiner Zeit stammt noch das hochgegiebelte, mit Holz verschlagene Herrenhaus, das sich auf einem mauerumgürteten Bühl erhebt und ursprünglich nach Art einer Wasserburg von einem Ringgraben umgeben gewesen sein mag. Zu Mättigs Zeit hatte Meschwitz 31 Besitzer, eine Schenke und eine Mühle. Das Rittergut wurde nach Mättigs Tod aufgelöst. 1777 zählte man 5 Bauern, 20 Gärtner (Wirtschaftsbesitzer) und 14 Häusler, was 200 Einwohnern entspricht. Meschwitz war übrigens einer der ersten Orte des Kreises, wo vom Anbau der Kartoffel zu hören ist. In einem Kriegsschadensverzeichnis des Siebenjährigen Krieges gibt der Viertelshüfner Singwitz 30 Scheffel Verlust an.
Unter den Geschichtsforschern besitzt Meschwitz einen guten Ruf. 1878 barg man in einem Gehölz am Rachlauer Weg den größten Hacksilberfund Sachsens, als man dort einen Granit block sprengte. Zwei Tongefäße enthielten Silbermünzen und Silberschmuck, alle zerstückelt, im Gesamtgewicht von fast einem Pfund. Die Münzen stammen zum größten Teil aus Arabien, zum kleineren Teil aus Italien, Deutschland und England. Um das Jahr 1000 war der Schatz hier vergraben und nie wieder gehoben worden. Das war zu einer Zeit als Händler aus dem Morgenland bis an die nördlichen Meeresküsten wanderten. Sie benutzten die silbernen Bruckstücke als Zahlungsmittel. Offenbar war der in das Land um Budissin gekommen, und der Tod hatte ihn ereilt, ehe er seine "Kasse" wieder aufsuchen konnte. Der Hacksilberfund wurde 1894 nach Görlitz ins Museum gegeben.
Ein Wald am Czorneboh südlich vom Meschwitz ist allgemein unter dem Namen Schimmelbusch bekannt. Ein Denkstein steht dort mit der Angabe, dass die Gemeinde diesen Wald 1927 zurückgekauft habe. Die örtliche Überlieferung, wie er verloren gegangen war, hat Erich Klausnitzer in erzählender Form veröffentlicht. Danach waren im Jahre 1813 französische Soldaten durch Meschwitz gezogen. Plötzlich war dem Offizier der Schimmel unter dem Leib durch einen Schuß getötet worden. Die Einwohner wurden daraufhin zusammengetrieben und aufgefordert, den Übeltäter herauszugeben, der offenbar den Offizier hatte erschießen wollen. Geschähe das nicht, sollte das ganze Dorf schwer büßen. Der Dorfälteste erbot sich, die Schuld auf sich zu nehmen und für sein Dorf zu sterben. Der französische Offizier lehnte dieses Opfer ab und erklärte schließlich, Gnade vor recht ergehen zu lassen, wenn ihm sofort ein guter Schimmel als Ersatz gestellt würde. Darauf ritten Bauern in die Nachbardörfer, um einen Schimmel zu kaufen. Die Suche blieb erfolglos. Nun sprengte der Dorfälteste selbst nordwärts bis zum Rittergut Wurschen und fand dort einen schönen Schimmel vor. Allerdings forderte der Gutsherr den Meschwitzer Gemeindewald am Czorneboh als Preis. Man wurde handelseinig. Der Offizier bestieg den Schimmel, und die Soldaten marschierten weiter. Der verlorene Wald hieß fortan der Schimmelbusch.
(nach: Hochkirch vor dem Czorneboh. Das schöne Bautzener Land Heft 12, Bautzen 1965)

Streitigkeiten in Meschwitz
(von W. Schütze, Rachlau - 1928)
In der Unterhaltungsbeilage "Heimatklänge" zum Bautzener Tageblatt erschienen 1928 folgende Berichte:
Im vorigen Jahren erregte die Gemeinde Meschwitz durch Kauf des sogen. Schimmelbusches (82 Scheffel) am Czorneboh aufsehen. Wahrscheinlich während des Siebenjährigen Krieges hatte Meschwitz für einen Schimmel, den es abliefern musste, und etliche Brote, an das Rittergut Wurschen einen großen Teil seines damaligen Gemeindewaldes veräußert und nunmehr - ob in derselben Größe oder nicht, konnte Schreiber dieser Zeilen nicht erfahren - wieder als Gemeindebesitz erstanden. Hoffentlich wird durch diesen Wald niemals Streit unter den Meschwitzern entstehen! Vor fast 100 Jahren, nämlich 1830-39, waren die Einwohner von Meschwitz wirklich wegen des damals noch vorhandenen Gemeindebusches, der also mit dem Schimmelbusch nichts zu tun hat, untereinander in bösen Streit verwickelt, der durch nachfolgenden Bericht der Vergessenheit und der Aktenlade entrissen sein mag!
...Die Streitparteien waren einerseits die Häusler, andererseits die Bauern und Gärtner von Meschwitz mit Ausnahme zweier Bauern.
Der Sachverhalt war folgendermaßen: Seit etwa fünfzig Jahren hatten die Häusler in dem gegen 300 Scheffel großen Gemeindebusche Stöcke für sich gerodet, wenn von den übrigen Gemeindemitgliedern Holz gefällt worden war, auch dürre Stangen hatten sie sich holen dürfen, auch Leseholz gesammelt und Streu gerechnet, ohne je daran gehindert worden zu sein. Nun hatte sich im Frühjahr 1830 Folgendes ereignet: Die Häusler hatten dem Ortsrichter ordnungsgemäß gemeldet, dass sie Stöcke roden gehen wollten. Dieser hatte nichts einzuwenden gehabt, sondern nur bemerkt, sie möchten das sämtlich zu gleicher Zeit unternehmen. Eines Montags begaben sich daraufhin 17 Häusler (im Ganzen sind es 23 gewesen) in den Gemeindebusch, um zu roden. Am folgenden Dienstag, als die Häusler ihre begonnene Arbeit weiter verrichteten, kamen ungefähr 17 Bauern und Gärtner von Meschwitz mit Stöcken und Rodehacken, eine Witwe sogar mit einem Beil bewaffnet, auf die Häusler, stellten diese zur Rede und befahlen ihnen, die schon gerodeten Stöcke auf einen Haufen zu tun, wo sie bis zum Austrag der Sache liegen sollten. ... Da aber von der Gemeinde keinerlei Schritte zur Beseitigung dieser entstandenen Differenz getan wurden, vielmehr die Bauern und Gärtner selbst die Stöcke rodeten, wandte sich Johann Kilian, Häusler in Meschwitz, für sich und die übrigen Häusler daselbst an das Stadtgericht zu Bautzen ... und bittet darum, dass auch den Bauern und Gärtnern bei 20 Talern Strafe das Roden und Wegschaffen von Stöcken verboten werden soll. Ein dementsprechendes Dekret des Stadtgerichts an die Gemeinde Meschwitz liegt auch wirklich vor, datiert am 12. Mai 1830.
Am 19 Mai war die Verhandlung vor dem Stadtrichter Schenk. Die Aufforderung zu einem gütlichen Vergleich ist vergeblich. Die Gärtner erklären, der vermeintliche Gemeindebusch sei gar kein solcher, sondern gehöre nur den 23 Gärtnern, die Bauern hätten überdies ihren eigenen Busch, und den Häuslern sei nur dann und wann erlaubt worden, einen Stock auszuroden, nur das erholen des dürren Holzes sei ihnen in diesem Busche erlaubt gewesen. Die Häusler aber sind der Meinung, die Gärtner hätten das Eigentumsrecht an dem fraglichen Busche noch gar nicht erwiesen, das Stöckeroden, die Erhebung der dürren Stangen, das Streurechnen und das Lesen des dürren Holzes aber von ihnen seit rechtsverjährter Zeit ohne allen Widerspruch oder Behinderung gehandhabt worden. Ein Einigungsvorschlag des Gerichts wird von den Gärtnern unter Vorbehalt aufgenommen, endgültige Erklärung behalten sie sich zur nächsten Verhandlung nach acht Tagen vor.
Am 4. Juni fand die nächste Sitzung statt, und zwar im Hause des Ortsrichters Scholze in Meschwitz unter Vorsitz des Stadtrichters Schenk. Anwesend waren die 23 Großgärtner, Kleingärtner und Halbhüfner, 19 Häusler und der Oberförster Walde von Wuischke, der als Sachverständiger geladen war. Er schätzte übrigens den fraglichen Busch nicht auf 300 Scheffel, wie die Meschwitzer, sondern auf etwa 150 Scheffel. ... Aus der Einigung wurde aber nichts. ...
Die Häusler haben dann, nachdem sie an 17. Oktober 1831 Klage eingereicht und der Versöhnungstermin am 28. Dezember erfolglos war, vor den König Anton ... gebracht und den König um Schlichtung des Streites gebeten durch gehorsamsten Bericht vom 29. Dezember 1831. ... [Im Bescheid aber hieß es:] ... sie sollten ihre Ansprüche "mittelst förmlicher Klage" zu erreichen versuchen, insofern sie sich damit fortzukommen getrauten.
So kommt der Prozeß wirklich in Gang. Durch glaubwürdige Zeugen wird erwiesen, dass die Häusler seit 60 Jahren, von 1830 zurückgerechnet, ihre Befugnisse, im Gemeindebusche Streu zu rechnen ... [etc.] ... stets frei und öffentlich und ungestört ausgeübt haben. Ja es wird sogar behauptet, die Bauern und Gärtner hätten den Häuslern beim Stöckeroden selbst mit geholfen und sogar die größeren Stöcke mit Geschirren den Häuslern bis vors Haus gefahren. [Ein Zeuge, der 60 Jahre die jährlich zu Fastnacht stattfindende Gemeindeversammlung besucht hat, bestätigt dies.] Sogar der Ortsrichter Johann Scholze, der sein Amt schon über 25 Jahre führt, bekennt unter Eid, dass es wirklich so gewesen ist. Die Kläger haben also bewiesen, dass sie durch Verjährung ihre Rechte erworben haben. Dazu kommt noch, dass sie auch im gewissen Grade zu den Gemeindeunkosten beizutragen haben, zwölf Häusler werden einem Bauern gleichgeordnet, sie müssen auch Wachdienste verrichten, Botschaft geben usw., unentgeltlich natürlich. Daraus folgt, dass sie auch Anteil am Vermögen der Gemeinde zu beanspruchen haben.
Natürlich gibt sich die Gegenpartei Mühe, die angeführten Zeugen zu verdächtigen und ungültig zu machen. Auch wird angeführt, mehrere Häusler hätten ihre Häuser erst in den letzten Jahrzehnten gebaut, so dass diese keinesfalls ein Recht durch Verjährung erworben haben können. So haben sich denn auch einige von der Klagerei zurückgezogen ... Die Beklagten führen auch an, dass die Häusler zur Bepflanzung und Bewachung (die Gärtner haben einen Förster angestellt) nichts beigetragen haben. Der Oberförster Walde hat aber bei dem schon erwähnten Termin in Meschwitz als Sachverständiger festgestellt, dass der Gemeindebusch sehr viel Blöße habe, "weil die abgetriebenen Flecke in der Regel nicht bebaut, sondern der neue Holzwuchs nur dem Zufall überlassen werde." Demnach hätten die Gärtner in dem umstrittenen Walde nur geerntet ohne zu säen. Sie behaupten, es wäre von ihnen geduldet worden, dass sich die Häusler das im Busche halten, was sie selbst übrig ließen und nicht brauchten. Es wäre den Häuslern auch einmal befohlen worden, dass sie Säge und Beil nicht mit in den Busch nehmen dürften.
Die umstrittenen Akten wurden 1834 von den Bautzener Gerichten an die Juristische Fakultät der Universität Leipzig zur Begutachtung gesandt. Der Ordinarius, "Senior und andere Doctores" haben ... als Recht erachtet, dass die Häusler zu Meschwitz im Gemeindebusche Stöcke roden ... [etc.] dürfen, Beklagte aber bei 20 Taler Strafe sich aller Beeinträchtigungen und Störungen zu enthalten und den nachweislich den Häuslern zugefügten Schaden zu vergüten haben. Die beiderseits aufgelaufenen Prozesskosten werden gegeneinander aufgehoben. ...
Wider unser Erwarten sind beide Parteien mit diesem Urteil ... nicht zufrieden. Die Häusler protestieren dagegen, dass die bereits aufgelaufenen Prozesskosten gegeneinander aufgehoben werden und nicht von den Verurteilten zu tragen sind. Die Gärtner und Bauern halten die ganze Beweisführung mitsamt dem Urteil für verfehlt, sie bleiben dabei, dass der fragliche Busch kein Gemeindebusch, sondern ihr Privatbesitz sei, ebenso wie die beiden Großbauern Brade und Jannasch ihren eigenen Busch hätten. ...
Übrigens hat einer der Zeugen, ein gewisser Benade, auch ausgesagt, von seinem verstorbenen Schwiegervater gehört zu haben, dass früher die Häusler auch Anteil am Stammholz gehabt hätten, später aber Vereinbarung getroffen worden sei, nach welcher die Häusler kein Stammholz, sondern nur Stöcke, Streu, Reste und Stangen unentgeltlich erhalten sollten, dagegen aber auch von allen Beiträgen zur Kultur p.p. befreit sein sollten. Was B. da von seinem Schwiegervater erfahren hat, dürfte durchaus den geschichtlichen Tatsachen entsprechen, da die Wenden ursprünglich allgemein den Wald ihrer Gegend als Allgemeinbesitz der Dorfschaft angesehen haben, und niemand maß dem Wald besonderen Wert zu, weil ja genug da war.
Die beiderseitigen Advokaten ruhten nicht mit Appellationen. Wann der Prozeß sein ungerechtes Ende gefunden hat, konnte der Verfasser in den Meschwitzer Gemeindeakten nicht finden, es fehlt gerade dieses Aktenstück, bis 1839 läßt sich aber der Rechtsstreit verfolgen und muß da sein Ende gehabt haben. In einer späteren wichtigen Urkunde vom 4. Oktober 1844 erfahren wir, als es sich um Aufteilung des Gemeindebusches unter die 23 namentlich angeführten Gärtner und Bauern handelt, durch deren Vertreter Folgendes: "Wir können auf dem Rechtswege den Häuslern irgendeinen Anspruch in unsern uns durch Urteil und Recht zugesprochenen Gemeindewalde nicht einräumen, da sie nicht im Stande sind, nach Erscheinung des Forst-Mandates vom 30. Juli 1813 zurück, eine Verjährung von 31 Jahren, 6 Wochen und 3 Tagen, und zwar jeder einzelne Häusler, zu beweisen, da keiner unter ihnen sich befindet, der 62 Jahre und mehrere Monate in Besitz seiner Nahrung sich befindet." ....
[Schließlich bieten die Gärtner und Bauern - nach erneut beteuertem eigenen Recht am Gemeindebusch - den Häuslern ein außerrechtliches Geschenk von 100 Talern an.] ... Die angebotene Kapitalentschädigung nehmen nur die beiden Häusler Peter Mitschke und Johann Nowack an, wonach jeder 50 Taler erhält.
... Mit Ausgang des Prozesses 1839 war in Meschwitz die sogen. Landgemeindeordnung eingeführt worden, und den Häuslern wurde für alle eingebüßten Rechte Befreiung von allen Wegebauarbeiten und Kosten zugestanden.
[1860 jedoch bricht ein neuer Streit an.] ....
Am 31. März 1859 beschloß der Gemeinderat mit Ausschluß des Vertreters der Häusler, das die bisherigen persönlichen Dienstleistungen zu Wegebauten abgelöst werden durch bezahlte Arbeiten, die aus der Gemeindekasse zu bezahlen sind. Die dahinterstehende Absicht war klar: Die Häusler sollte so auch zum Wegebau beitragen. Die Häusler unter der Führung von Johann Friedrich Vetter verweigerten die entsprechenden Abgaben, und so sah sich der Gemeindevorstand Sterzel gezwungen, diesen Streit vor das Kreisamt zu bringen, welches am 23. Juli 1860 zunächst im Sinne des Antragsteller entschied, im übrigen aber die Akten ans Gerichtsamt weiterleitete. Die Häusler hatten indes schriftlichen Widerspruch eingelegt. In erster Instanz bekamen die Häusler Recht. ... [Auch die Kreisdirektion entschied in zweiter Instanz so und hob den Gemeindebeschluß auf.] Der Meschwitzer Gemeinderat legte beim Ministerium des Inneren gegen dieses Urteil Berufung ein, wurde aber abgewiesen. Der Streit war vorläufig wieder erledigt, aber nicht lange darauf, 1866 gings wieder los. Den Häuslern wurden wieder Beiträge zu den Wegebaukosten abgefordert. Die Gemeinderechnung von 1865 wieder eine größere Anzahl Ausgaben auf, die nicht dahin gehörten, sondern in die besondere Abrechnung über Wegebau. Auf den vorgebrachten Wunsch einiger Häusler, die Rechnung von 1865 ansehen und die für sie in Frage kommenden Punkte abschreiben zu dürfen, soll sie der Gemeindevorstand J. Sterzel mit "brüllenden Worten" abgefertigt haben, sie hätten "nichts nach der Rechnung zu fragen! Raus! Raus!" Sie beschwerten sich beim Gericht. Und baten um gerichtsamtliche Verfügung. Diesmal war Karl Petermann der Anführer. ... Das Gericht entschied sich für die völlige Befreiung der Häusler von allen Leistungen zu Wegebauten. (28. April 1866)
... Während die Häusler von Meschwitz ihren entsetzlich langen Prozeß gegen die Bauern und Gärtner wegen ihrer ererbten Rechte am Gemeindebusche führten, waren andererseits die Bauern und Gärtner von 1833-37 in eine Klage gegen die Braucommun und den Rath der Stadt Budissin verwickelt, da diese die Meschwitzer Gemeinde genötigt hatten, ihr benötigtes Bier nirgends anders als in Bautzen einzukaufen. Es handelte sich darum, ob das Dorf Meschwitz innerhalb der sogenannten Biermeile der Stadt Bautzen liegt; alle Dörfer bis zu einer Meile von der Stadt durften ihren Bierbedarf nur in Bautzen decken, d.h. soweit sie stadtleidig waren und nicht unter die Gerichtsbarkeit der Rittergutsherren standen (diese brauten bekanntlich selbst). Meschwitz bestritt innerhalb der Biermeile zu liegen, auch waren sie nie, soweit die Leute sich erinnern konnten, von Bautzen den Meschwitzern Vorschriften darüber gemacht worden, woher sie ihr Bier bezogen. Das Kreisamt zu Bautzen ... hatte am 3. März 1836 entschieden, "dass die wirkliche Entfernung zwischen Budissin und Meschwitz unter gerichtlicher Leitung und Zuziehung beider Parteien durch einen geschworenen Feldmesser auf der gewöhnlichen Fahrstraße zwischen beiden Orten von der äußersten Befriedung der unter des Rats zu Budissin Gerichtsbarkeit gelegenen Vorstadt bis zum Flurzaun des ersten zum Dorfe Meschwitz gehörigen Wohnhauses auszumessen ist." ... [Nach einer Resolution des Königs Friedrich August I. vom 17.03.1722 war die Ausmessung der Meile vom äußersten Stadtrand bis zur ersten Schankstelle des jeweiligen Ortes vorzunehmen.] Das Kreisamt ist sich aber unklar darüber, ob in Meschwitz überhaupt eine Schenke besteht - angeblich, weil sie in den Akten nicht erwähnt wird - und weil nicht der Schankwirt, sondern die Bauern und Gärtner als Kläger aufgetreten sind. ... Nun ist noch das Sonderbare, dass die Länge einer Meile nicht feststeht. Die Produzenten behaupten, eine Meile hätte 27.000 Ellen, die Konsumenten von Meschwitz aber meinen, sie betrüge 4.500 Schritt oder 1.500 Ruthen. Ferner fordern die Meschwitzer in ihren darauf folgenden Appellationen zunächst auch eine genaue Bestimmung, nach welcher Elle gemessen werden soll, nach der Dresdener oder der Leipziger. Auch bleiben sie der Meinung, die Meile müsste vom Bautzener Rathause aus gemessen werden ... bis zum Meschwitzer Kretscham - dessen Vorhandensein durch eine Kaufurkunde nunmehr nachgewiesen wird. ... [In einer ähnlichen Verhandlung zwischen dem Rachlauer Johann Albert gegen die Bier-Commune im Jahr 1738 wurden auch der Rathausturm und die Rachlauer Schenke als Eckpunkte angenommen.]
Strittig ist auch, welcher Weg ausgemessen werden soll. Jedenfalls sind sich alle darüber einig, dass nicht auf der neuchaussierten, sondern auf der alten Fahrstraße gemessen werden soll, trotzdem, dass diese nicht mehr benützt, sondern zum Teil schon umgeackert worden ist. Dieser Meinung pflichtet auch das Gericht bei ... - Zwei Wege führen von der Straße nach Meschwitz. Das Gericht bestimmt natürlich, dass der kürzere zu messen sei, denn die Meschwitzer werden doch auch nicht ihr Bier auf dem längeren Wege holen. ... [Das Appellationsgericht gibt gegen das "Albert-Urteil" ein anderes in einer Auseinandersetzung mit Luttowitz an, bei welchen die äußeren Ortsgrenzen zur Entfernungsbestimmung festgesetzt wurden. Dieses Urteil wurde als gerichtsübliche Praxis benannt.] - Die Meschwitzer appellieren beim Königl. Oberappellationsgericht in Dresden gegen die Rechtskraft des Bautzener Gerichtsbescheides vom 18. August 1836, auch an das Königl. Sächs. Justizministerium wenden sich die Kläger.. Der schon angesetzte Ausmessungstermin wird daraufhin verschoben. Es fehlt nun in diesen Akten leider das Ende, der Ausgang wird aber wohl sicher zugunsten der Stadt ausgefallen sein. An einer Stelle ist davon die Rede, es wäre vielleicht am besten, den Streit ruhen zu lassen und auf Aufhebung des Bierzwangs durch den Landtag zu warten, da dieser sich nächster Zeit mit diesem Thema beschäftigen würde. Daraus ist aber jedenfalls nichts geworden, denn die Aufhebung der meisten sogenannten Bannrechte, besonders auch der Brau- und Branntweinzwang, ist erst am 1. Januar 1873 erfolgt.

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